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   BGH, 12.10.1977 - IV ZB 48/77   

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https://dejure.org/1977,9442
BGH, 12.10.1977 - IV ZB 48/77 (https://dejure.org/1977,9442)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1977 - IV ZB 48/77 (https://dejure.org/1977,9442)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1977 - IV ZB 48/77 (https://dejure.org/1977,9442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts - Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind - Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Beschwerden in Familiensachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 213
  • FamRZ 1977, 828
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 76/77

    Scheidung einer Ehe wegen Ehebruchs - Zuständigkeit eines Gerichts - Entscheidung

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zutreffend als eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft und - insoweit übereinstimmend mit den Oberlandesgerichten Bremen und Oldenburg - bejaht, daß das Landgericht auch nach dem 30. Juni 1977 zur Entscheidung über die zuvor eingegangene Beschwerde gemäß § 19 Abs. 2 FGG zuständig geblieben ist (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1977, 828).

    Da das Landgericht für die nach dem 30. Juni 1977 erlassene Beschwerdeentscheidung zuständig gewesen ist und hiergegen eine weitere Beschwerde unmittelbar zum Bundesgerichtshof nach den neuen Verfahrensvorschriften der §§ 621 e Abs. 2 ZPO, 133 Nr. 2 GVG nicht statthaft gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1977, 828), gelten für die weitere Beschwerde die bisher anwendbaren Vorschriften der §§ 27 bis 29 FGG fort.

    Deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach neuem Recht können bei einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung nicht erfüllt sein, weil es nach § 621 e Abs. 2 ZPO einer Entscheidung des Oberlandesgerichts - Zulassung der weiteren Beschwerde oder Verwerfung der Beschwerde als unzulässig - bedarf, was auch in Übergangsfällen mangels einer anderslautenden Überleitungsvorschrift des 1. EheRG zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1977, 828).

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Zur Entscheidung über eine Berufung, die vor dem 1. Juli 1977 bei dem damals zuständigen Landgericht eingelegt worden ist, bleibt dieses auch nach Inkrafttreten des 1. EheRG zuständig (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Oktober 1977 - IV ZB 48/77, FamRZ 1977, 828).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ZB 57/78

    Vorlagepflicht beim BGH bei Streit zweier Oberlandesgerichte über die Möglichkeit

    Zutreffend führt der Vorlagebeschluß aus, daß die Rechtsfrage, ob in Ehewohnungs- und Hausratssachen gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, die nach dem 30. Juni 1977 ergangen sind, die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht) gegeben ist, durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 1977 - IV ZB 48/77 - (FamRZ 1977, 828), und vom 25. November 1977 - I ARZ 584/77 - (FamRZ 1978, 102) nicht geklärt worden ist.
  • BGH, 04.04.1979 - IV ARZ 87/78

    Treuhänderische Übertragung von Eigentum - Widerruf einer Schenkung wegen groben

    Zwar hat der erkennende Senat schon wiederholt entschieden, daß im Hinblick auf diesen Grundsatz (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) ein Gericht, bei dem vor dem 1. Juli 1977 ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG und einer darin vorgesehenen abweichenden Zuständigkeitsregelung zur Entscheidung über das bereits anhängige Rechtsmittel zuständig bleibt (vgl. FamRZ 1977, 828 und 1978, 405).
  • BGH, 11.10.1978 - IV ZB 95/78

    Zulässigkeit der Beschwerde vom Landgericht ans Oberlandesgericht bei elterlicher

    Im vorliegenden Fall hat jedoch das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und auch nach dem 30. Juni 1977 noch entscheiden müssen, weil es bereits vor diesem Zeitpunkt mit der Beschwerde befaßt und damals zuständig war und daher die Änderung der Rechtsmittelzuständigkeit durch das 1. EheRG ohne Einfluß blieb (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß in FamRZ 1977, 828).
  • BGH, 18.01.1978 - IV ZB 69/77

    Zur Zuständigkeit bezüglich der Entscheidung über eine weitere Beschwerde -

    Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1977 - IV ZB 48/77 - ist in den Fällen, in denen das Landgericht in einer Sache, die die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind betrifft, auf eine vor Inkrafttreten des 1. EheRG eingelegte Beschwerde nach diesem Zeitpunkt entschieden hat, zur Entscheidung über die weitere Beschwerde das Oberlandesgericht oder in Bayern das Oberste Landesgericht zuständig.
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